Informationspflichten für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten gem. Art. 8 Transparenz-Verordnung (TVO)
(Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Firma:
Compero AG
Vorbemerkung:
Ab 10.3.2021 muss die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (nachstehend: TVO) angewendet werden.
Mit der TVO soll erreicht werden, dass die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen bei der Kapitalanlage unter anderem von Lebensversicherungsunternehmen unterstützt werden.
Dabei geht es nicht nur um die Bekämpfung des Klimawandels, sondern unter dem Kürzel ESG-Kriterien allgemein um ökologische Ziele, soziale Ziele und eine gute Unternehmensführung (Governance).
Versicherungsvermittler sind davon betroffen, wenn sie Versicherungsanlageprodukte vermitteln.
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Artikel 3-5 TVO):
Wir verfolgen eine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie.
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, biete ich ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für uns erkennbaren Vor-bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.
Vergütungspolitik (Art. 5 TVO):
Unsere Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen fällt nicht unterschiedlich aus, je nachdem, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht.
Die Vergütungen von unseren Mitarbeiter/-innen bzw. Untervermittler fallen nicht unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht.
Vorvertragliche Informationen (§ 6 Abs. 2 TVO):
Wir halten bei unserer Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV (betriebliche Altersvorsorge) eine separate Prüfung der Nachhaltigkeitsrisiken für nicht notwendig, da diese bereits durch den Versicherer berücksichtigt und in dessen vorvertraglichen Informationen dargelegt werden. Eine individuelle Berücksichtigung erfolgt daher grundsätzlich nicht.
Marketingmitteilungen (Art. 13 TVO):
Wir machen keine Marketingmitteilungen mit Bezug zum Thema Nachhaltigkeit und Versicherungsanlageprodukte, für die wir selbst und nicht ein Produktpartner die Verantwortung tragen.
Geltungsdauer
Diese Informationen gelten vom 10.03.2021 bis zunächst 31.12.2021.